Rechtssatz RS0054831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054831
Entscheidungsdatum
22.06.1995
Rechtssatz
Das Teilungshindernis der Widmung eines im gemeinsamenn Eigentum von Ehegatten stehenden Hauses für Zwecke der Ehewohnung erlischt nicht schon mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe, sondern erst mit dem fruchtlosen Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG.Das Teilungshindernis der Widmung eines im gemeinsamenn Eigentum von Ehegatten stehenden Hauses für Zwecke der Ehewohnung erlischt nicht schon mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe, sondern erst mit dem fruchtlosen Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054831
Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0060OB00558_9500000_001