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Rechtssatz RS0054835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054835

Geschäftszahl

4Ob73/80

Entscheidungsdatum

17.03.1981

Norm

DO.A §37
DO.A Anl4

Rechtssatz

Zur Abgrenzung der Einstufung in Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch eins oder römisch zwei bei Bediensteten der Leistungsabteilung einer Gebietskrankenkasse. Voraussetzung der Einstufung in C römisch zwei ist die Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen im Bereich der Krankenversicherung. Dem in C römisch eins eingestuften Angestellten obliegt keine "rechnerische Feststellung" von Versicherungsleistungen, wenn er lediglich Daten zur Feststellung der - gesetzlichen oder satzungsmäßigen - Höchstdauer einzelner Leistungsansprüche durch Übertragung aus einer "Stammkarte" in ein "Leistungsblatt" beibringt, wobei gelegentlich Versicherungszeiten oder "Vorkrankenstände" addiert werden müssen, die Bestimmung des (ziffernmäßigen) Umfanges der konkreten Versicherungsleistung aber auch in diesen Fällen allein Sache des - in C/II eingestuften - "Leistungssachbearbeiters" ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/80
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 73/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054835

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00073_8000000_001