Rechtssatz RS0054835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054835
Entscheidungsdatum
17.03.1981
Rechtssatz
Zur Abgrenzung der Einstufung in Gehaltsgruppe C Dienstklasse I oder II bei Bediensteten der Leistungsabteilung einer Gebietskrankenkasse. Voraussetzung der Einstufung in C II ist die Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen im Bereich der Krankenversicherung. Dem in C I eingestuften Angestellten obliegt keine "rechnerische Feststellung" von Versicherungsleistungen, wenn er lediglich Daten zur Feststellung der - gesetzlichen oder satzungsmäßigen - Höchstdauer einzelner Leistungsansprüche durch Übertragung aus einer "Stammkarte" in ein "Leistungsblatt" beibringt, wobei gelegentlich Versicherungszeiten oder "Vorkrankenstände" addiert werden müssen, die Bestimmung des (ziffernmäßigen) Umfanges der konkreten Versicherungsleistung aber auch in diesen Fällen allein Sache des - in C/II eingestuften - "Leistungssachbearbeiters" ist.Zur Abgrenzung der Einstufung in Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch eins oder römisch zwei bei Bediensteten der Leistungsabteilung einer Gebietskrankenkasse. Voraussetzung der Einstufung in C römisch zwei ist die Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen im Bereich der Krankenversicherung. Dem in C römisch eins eingestuften Angestellten obliegt keine "rechnerische Feststellung" von Versicherungsleistungen, wenn er lediglich Daten zur Feststellung der - gesetzlichen oder satzungsmäßigen - Höchstdauer einzelner Leistungsansprüche durch Übertragung aus einer "Stammkarte" in ein "Leistungsblatt" beibringt, wobei gelegentlich Versicherungszeiten oder "Vorkrankenstände" addiert werden müssen, die Bestimmung des (ziffernmäßigen) Umfanges der konkreten Versicherungsleistung aber auch in diesen Fällen allein Sache des - in C/II eingestuften - "Leistungssachbearbeiters" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054835
Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00073_8000000_001