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Rechtssatz RS0054841

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054841

Geschäftszahl

4Ob150/82; 4Ob135/83

Entscheidungsdatum

03.04.1984

Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Angestellte, denen einen Öffentlichkeitsarbeit des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen worden ist, können in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei oder in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei eingereiht sein. Im ersten Fall (E/II) muß der Angestellte einem in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei oder römisch drei, eingestuften Angestellten unmittelbar unterstellt sein, im zweiten Fall muß der in F/II eingereihte Angestellte einem in G/II (im wesentlichen Leitender Angestellter eines Versicherungsträgers und dessen ständiger Stellvertreter) eingereihten Angestellten unmittelbar unterstellt sein. Ein in E/II eingestufter Angestellter muß nicht die gesamte Öffentlichkeitsarbeit für den Bereich des Versicherungsträgers (und nicht nur wie in D/II eingereihten Angestellten für den Bereich von Landesstellen) ausüben. Hier Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Schüler - Unfallverhütung und Schüler - Unfallversicherung; redaktionelle Führung der Zeitschrift "ES - Erziehung zur Sicherheit".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 150/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 150/82
  • 4 Ob 135/83
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 135/83
    Auch; Beisatz: Hier: Aufgaben der Dokumentation. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054841

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0040OB00150_8200000_002