Rechtssatz RS0054841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054841
Geschäftszahl
4Ob150/82; 4Ob135/83
Entscheidungsdatum
03.04.1984
Rechtssatz
Angestellte, denen einen Öffentlichkeitsarbeit des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen worden ist, können in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II oder in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II eingereiht sein. Im ersten Fall (E/II) muß der Angestellte einem in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, eingestuften Angestellten unmittelbar unterstellt sein, im zweiten Fall muß der in F/II eingereihte Angestellte einem in G/II (im wesentlichen Leitender Angestellter eines Versicherungsträgers und dessen ständiger Stellvertreter) eingereihten Angestellten unmittelbar unterstellt sein. Ein in E/II eingestufter Angestellter muß nicht die gesamte Öffentlichkeitsarbeit für den Bereich des Versicherungsträgers (und nicht nur wie in D/II eingereihten Angestellten für den Bereich von Landesstellen) ausüben. Hier Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Schüler - Unfallverhütung und Schüler - Unfallversicherung; redaktionelle Führung der Zeitschrift "ES - Erziehung zur Sicherheit".Angestellte, denen einen Öffentlichkeitsarbeit des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen worden ist, können in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei oder in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei eingereiht sein. Im ersten Fall (E/II) muß der Angestellte einem in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei oder römisch drei, eingestuften Angestellten unmittelbar unterstellt sein, im zweiten Fall muß der in F/II eingereihte Angestellte einem in G/II (im wesentlichen Leitender Angestellter eines Versicherungsträgers und dessen ständiger Stellvertreter) eingereihten Angestellten unmittelbar unterstellt sein. Ein in E/II eingestufter Angestellter muß nicht die gesamte Öffentlichkeitsarbeit für den Bereich des Versicherungsträgers (und nicht nur wie in D/II eingereihten Angestellten für den Bereich von Landesstellen) ausüben. Hier Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Schüler - Unfallverhütung und Schüler - Unfallversicherung; redaktionelle Führung der Zeitschrift "ES - Erziehung zur Sicherheit".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 150/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 150/82
- 4 Ob 135/83
Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 135/83
Auch; Beisatz: Hier: Aufgaben der Dokumentation. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054841
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00150_8200000_002