Rechtssatz RS0054869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054869
Entscheidungsdatum
20.03.1994
Rechtssatz
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission pflichtet der Auffassung der Vorinstanz bei, daß der Beschuldigte sich nur kritisch mit dem Vorgängen bei der (pflegschaftsgerichtlichen) Verhandlung in einer Form auseinandergesetzt hat, die im Sinne der freien Meinungsäußerung gerade noch im Rahmen des Art 10 MRK zu dulden ist. Von einem Wertungsexzeß oder einer formalen Ehrenbeleidigung, bei der sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, oder von solchen abfälligen Werturteilen, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrates jenseits sachlicher Kritik liegen, kann hier noch nicht gesprochen werden.Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission pflichtet der Auffassung der Vorinstanz bei, daß der Beschuldigte sich nur kritisch mit dem Vorgängen bei der (pflegschaftsgerichtlichen) Verhandlung in einer Form auseinandergesetzt hat, die im Sinne der freien Meinungsäußerung gerade noch im Rahmen des Artikel 10, MRK zu dulden ist. Von einem Wertungsexzeß oder einer formalen Ehrenbeleidigung, bei der sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, oder von solchen abfälligen Werturteilen, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrates jenseits sachlicher Kritik liegen, kann hier noch nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054869
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19940320_OGH0002_016BKD00002_9400000_003