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Rechtssatz RS0054869

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0054869

Geschäftszahl

16Bkd2/94

Entscheidungsdatum

20.03.1994

Rechtssatz

Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission pflichtet der Auffassung der Vorinstanz bei, daß der Beschuldigte sich nur kritisch mit dem Vorgängen bei der (pflegschaftsgerichtlichen) Verhandlung in einer Form auseinandergesetzt hat, die im Sinne der freien Meinungsäußerung gerade noch im Rahmen des Artikel 10, MRK zu dulden ist. Von einem Wertungsexzeß oder einer formalen Ehrenbeleidigung, bei der sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, oder von solchen abfälligen Werturteilen, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrates jenseits sachlicher Kritik liegen, kann hier noch nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 2/94
    Entscheidungstext OGH 20.03.1994 16 Bkd 2/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19940320_OGH0002_016BKD00002_9400000_003