Rechtssatz RS0054871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054871
Entscheidungsdatum
09.10.1973
Rechtssatz
Bei Einstufungen ist vom Grundsatz auszugehen, daß es auf die überwiegende Tätigkeit ankommt oder, wenn die höherwertige Tätigkeit nicht überwiegt, darauf, ob sie von überragender Bedeutung und Wichtigkeit für den Dienstgeber ist (§ 1 AngG, Arb 8046, 8495, SZ 24/321).Bei Einstufungen ist vom Grundsatz auszugehen, daß es auf die überwiegende Tätigkeit ankommt oder, wenn die höherwertige Tätigkeit nicht überwiegt, darauf, ob sie von überragender Bedeutung und Wichtigkeit für den Dienstgeber ist (Paragraph eins, AngG, Arb 8046, 8495, SZ 24/321).
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054871
Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0040OB00085_7300000_002