Rechtssatz RS0054872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054872
Entscheidungsdatum
10.10.1988
Norm
DSt 1872 §1 ff
DSt §2 H
RL-BA 1977 §45
RL-BA 1977 §46
Rechtssatz
Das Verhalten eines österreichischen Rechtsanwaltes im Ausland unterliegt der Überprüfung und Wertung der Standesbehörde hinsichtlich einer allfälligen Verletzung der Standesehre. Daraus folgt, daß das Werbeverbot (§§ 45, 46 RL-BA) außerhalb Österreichs gleichermaßen gilt.Das Verhalten eines österreichischen Rechtsanwaltes im Ausland unterliegt der Überprüfung und Wertung der Standesbehörde hinsichtlich einer allfälligen Verletzung der Standesehre. Daraus folgt, daß das Werbeverbot (Paragraphen 45, 46, RL-BA) außerhalb Österreichs gleichermaßen gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054872
Dokumentnummer
JJR_19881010_OGH0002_000BKD00049_8800000_001