Rechtssatz RS0054878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054878
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Rechtssatz
Nur der Leiter des Leistungswesens erfüllt nach der Z 1.17 die Voraussetzungen für eine Einstufung in F/III; die Einstufungsvoraussetzungen treffen auf den Leiter des für die Überprüfung zuständigen Kontrollreferates ebensowenig zu wie etwa auf die Leiter des ebenfalls zur Leistungsabteilung gehörigen Feststellungsreferates und Rehabilitationsreferates. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß die Leiter von Referaten nur in den in Z 2 angeführten Fällen in F/III einzustufen sind. Dazu zählen jedoch nur Leiter von an dieser Stelle näher angeführten Referaten, die ausschließlich bei Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet sind. Im übrigen fallen daher Referatsleiter grundsätzlich nicht unter die Einstufungsvoraussetzungen F/III.Nur der Leiter des Leistungswesens erfüllt nach der Ziffer eins Punkt 17, die Voraussetzungen für eine Einstufung in F/III; die Einstufungsvoraussetzungen treffen auf den Leiter des für die Überprüfung zuständigen Kontrollreferates ebensowenig zu wie etwa auf die Leiter des ebenfalls zur Leistungsabteilung gehörigen Feststellungsreferates und Rehabilitationsreferates. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß die Leiter von Referaten nur in den in Ziffer 2, angeführten Fällen in F/III einzustufen sind. Dazu zählen jedoch nur Leiter von an dieser Stelle näher angeführten Referaten, die ausschließlich bei Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet sind. Im übrigen fallen daher Referatsleiter grundsätzlich nicht unter die Einstufungsvoraussetzungen F/III.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054878
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0040OB00154_8300000_002