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Rechtssatz RS0054881×

Rechtssatz RS0054881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0054881

Geschäftszahl

11Bkd2/94; 7Bkd3/01

Entscheidungsdatum

18.06.2001

Rechtssatz

Aus den inkriminierten Äußerungen erwuchs ein aufwendiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten, in welchem sich der Beleidigte gegen diese Ehrverletzung zur Wehr setzte und welches auch zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Beleidigung im Sinn des Paragraphen 155, StGB führte. Bei diesen Folgerungen aus den Äußerungen, ganz abgesehen davon, daß diese vor mehreren Personen getätigt und gegenüber diesen bestehen blieben, kann nicht gesprochen werden, daß keine oder nur unbedeutende Folgen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat daher sowohl seine Berufspflicht wie auch die Standesehre verletzt vergleiche AnwBl 1992,903), da auch nach den gefestigten Standesanschauungen ein Rechtsanwalt Verbal - Injurien zu unterlassen hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 2/94
    Entscheidungstext OGH 11.07.1994 11 Bkd 2/94
  • 7 Bkd 3/01
    Entscheidungstext OGH 18.06.2001 7 Bkd 3/01
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054881

Dokumentnummer

JJR_19940711_OGH0002_011BKD00002_9400000_001