Rechtssatz RS0054883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054883
Entscheidungsdatum
25.09.1973
Rechtssatz
Ist mit einer organisatorischen Eingliederung die disziplinare und organisatorische Unterstellung unter den Abteilungsleiter verbunden, kommt es auf die Häufigkeit der tatsächlichen Einwirkung seitens des Abteilungsleiters nicht an. Es genügt, daß ihm die Einwirkung nach dem organisatorischen Aufbau der Abteilung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054883
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00074_7300000_002