Rechtssatz RS0054887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054887
Entscheidungsdatum
13.07.1995
Rechtssatz
Befand sich die Arbeitnehmerin bzw der sie beratende Betriebsratsvorsitzende bei einer Verstezung für voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen in dem Rechtsirrtum, daß diese einer Zustimmung durch den Betriebsrat bedürfe, trägt die Folgen dieses Irrtums die Arbeitnehmerin. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht; die Weigerung, der Versetzung Folge zu leisten, berechtigt zur Entlassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054887
Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_008OBA00268_9500000_002