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Rechtssatz RS0054888

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054888

Geschäftszahl

4Ob48/80; 4Ob75/81; 4Ob157/83; 9ObA409/97f; 9ObA151/98s

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Norm

DO.A §37
DO.A Anl4

Rechtssatz

Einstufung als "Anwendungsprogrammierer" (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch vier) oder als "Analytiker" (Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei): Zur Einstufung als Analytiker ist die eigenverantwortliche Erstellung von "Organisationsanalysen oder Systemanalysen" für mehrere Organisationseinheiten nötig. Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 48/80
  • 4 Ob 75/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 75/81
    nur: Entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T1)
  • 4 Ob 157/83
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 157/83
    nur T1
  • 9 ObA 409/97f
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 409/97f
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Gehaltsgruppe D II. (T2)
  • 9 ObA 151/98s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 151/98s
    nur: Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T3); Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054888

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00048_8000000_001