Rechtssatz RS0054888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054888
Geschäftszahl
4Ob48/80; 4Ob75/81; 4Ob157/83; 9ObA409/97f; 9ObA151/98s
Entscheidungsdatum
08.07.1998
Rechtssatz
Einstufung als "Anwendungsprogrammierer" (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse IV) oder als "Analytiker" (Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II): Zur Einstufung als Analytiker ist die eigenverantwortliche Erstellung von "Organisationsanalysen oder Systemanalysen" für mehrere Organisationseinheiten nötig. Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird.Einstufung als "Anwendungsprogrammierer" (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch vier) oder als "Analytiker" (Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei): Zur Einstufung als Analytiker ist die eigenverantwortliche Erstellung von "Organisationsanalysen oder Systemanalysen" für mehrere Organisationseinheiten nötig. Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 48/80
- 4 Ob 75/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 75/81
nur: Entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T1)
- 4 Ob 157/83
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 157/83
nur T1
- 9 ObA 409/97f
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 409/97f
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Gehaltsgruppe D II. (T2)
- 9 ObA 151/98s
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 151/98s
nur: Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T3); Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054888
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00048_8000000_001