Rechtssatz RS0054896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054896
Geschäftszahl
1Bkd4/94; 1Bkd8/99; 2Bkd4/03; 1Bkd4/08; 20Ds6/19s
Entscheidungsdatum
12.05.2020
Rechtssatz
Die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung als Treuhänder ist eine so schwerwiegende, dass auch schon die Kenntnis eines kleinen Personenkreises genügt, um - neben der Berufspflichtenverletzung - den Tatbestand der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erfüllen.
Entscheidungstexte
- 1 Bkd 4/94
Entscheidungstext OGH 21.11.1994 1 Bkd 4/94
- 1 Bkd 8/99
Entscheidungstext OGH 04.10.1999 1 Bkd 8/99
Auch
- 2 Bkd 4/03
Entscheidungstext OGH 26.01.2004 2 Bkd 4/03
nur: Die Verletzung der Verpflichtung als Treuhänder ist eine so schwerwiegende, dass auch schon die Kenntnis eines kleinen Personenkreises genügt, um - neben der Berufspflichtenverletzung - den Tatbestand der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erfüllen. (T1)
- 1 Bkd 4/08
Entscheidungstext OGH 08.09.2008 1 Bkd 4/08
Vgl; Beisatz: Die Verletzung einer Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem treuhändigen Halt einer Löschungsquittung verwirklicht die Disziplinarvergehen sowohl der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, als auch der Berufspflichtenverletzung. (T2)
- 20 Ds 6/19s
Entscheidungstext OGH 12.05.2020 20 Ds 6/19s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054896
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_001BKD00004_9400000_001