Rechtssatz RS0054901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054901
Entscheidungsdatum
13.06.1995
Rechtssatz
Daß das Verhalten eines Marktbesuchers, dem die marktberechtigte Gemeinde einen Marktplatzteil vergeben hat, nicht danach unterschiedlich beurteilt werden kann, ob auch einer genügenden Zahl anderer Marktbesucher ein Platz vergeben wird oder nicht, ist selbstverständlich, so daß es hiezu einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054901
Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00045_9500000_001