Rechtssatz RS0054910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054910
Geschäftszahl
Bkd38/78; 26Os2/14k
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Rechtssatz
Kompetenzabgrenzung zwischen Kammerausschuß und Disziplinarrat. Der Kammerausschuß ist zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes und zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes berechtigt, die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über einen Sachverhalt von einem Rechtsanwalt eine Äußerung abzuverlangen. Der Ausschuß hat entweder selbst zu entscheiden und bei bloßen Ordnungswidrigkeiten eine Rüge oder Ausstellung gemäß § 23 RAO zu erteilen oder aber, wenn der Verdacht eines Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung oder der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vorliegt, gemäß § 2 DSt den Akt dem Disziplinarrat abzutreten.Kompetenzabgrenzung zwischen Kammerausschuß und Disziplinarrat. Der Kammerausschuß ist zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes und zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes berechtigt, die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über einen Sachverhalt von einem Rechtsanwalt eine Äußerung abzuverlangen. Der Ausschuß hat entweder selbst zu entscheiden und bei bloßen Ordnungswidrigkeiten eine Rüge oder Ausstellung gemäß Paragraph 23, RAO zu erteilen oder aber, wenn der Verdacht eines Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung oder der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vorliegt, gemäß Paragraph 2, DSt den Akt dem Disziplinarrat abzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054910
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19790521_OGH0002_000BKD00038_7800000_001