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Rechtssatz RS0054911×

Rechtssatz RS0054911

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054911

Geschäftszahl

4Ob51/95; 4Ob152/23s

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Erfahrungen mit einer bestimmten Art von Werbeaktionen vorliegen. Die Gerichte können auf Grund ihrer Lebenserfahrung, insbesondere auf Grund ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen, sehr wohl in aller Regel die Frage beantworten, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt, zumal wenn sie - wie hier - selbst diesen Verkehrskreisen, nämlich den Zeitungslesern, angehören. Anderes gilt dann, wenn dem Gericht die bestehende Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise - zB eines bestimmten Fachpublikums - nicht bekannt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 4 Ob 51/95
  • 4 Ob 152/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 152/23s
    vgl; Beisatz: Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass der Richter selbst den Verkehrskreisen angehört. (T1)
    Beisatz: Hier: Kauf von hochpreisigen Wein- und Trinkgläsern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054911

Im RIS seit

13.06.1985

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0040OB00051_9500000_003