Rechtssatz RS0054924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054924
Entscheidungsdatum
11.12.1973
Rechtssatz
Die Abteilung Standesführung und Leistungserbringung I der oö Gebietskrankenkasse ist keine wichtige Abteilung im Sinne des § 37 DO.A, weil der disziplinär und fachlich übergeordneten Hauptabteilung die Möglichkeit einer unmittelbaren Einwirkung zusteht, die übergeordnete Abteilung unter Ausübung der Aufsicht und Kontrolle die volle Verantwortung für die von ihr fachlich und disziplinär gelenkte Organisationseinheit trägt.Die Abteilung Standesführung und Leistungserbringung römisch eins der oö Gebietskrankenkasse ist keine wichtige Abteilung im Sinne des Paragraph 37, DO.A, weil der disziplinär und fachlich übergeordneten Hauptabteilung die Möglichkeit einer unmittelbaren Einwirkung zusteht, die übergeordnete Abteilung unter Ausübung der Aufsicht und Kontrolle die volle Verantwortung für die von ihr fachlich und disziplinär gelenkte Organisationseinheit trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054924
Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00073_7300000_001