Rechtssatz RS0054926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054926
Entscheidungsdatum
14.10.1985
Rechtssatz
Seine Pflicht zur Erstattung einer Disziplinaranzeige würde der Kammeranwalt (nur) dann verletzt, wenn sich aus einem ihm bekannt gewordenen Sachverhalt zwingend das Vorliegen eines disziplinären Verhaltens ergibt und er diesen Sachverhalt der Disziplinarbehörde nicht bekanntgibt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß ihm ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054926
Dokumentnummer
JJR_19851014_OGH0002_000BKD00071_8500000_001