Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0054934×

Rechtssatz RS0054934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0054934

Geschäftszahl

Bkd8/76

Entscheidungsdatum

20.09.1976

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt wickelt im Allgemeinen an seinem Standort (ident mit der Kanzleiadresse) seine Tätigkeit ab, soweit diese Tätigkeit nicht vor oder bei Gerichten bzw Behörden stattzufinden hat. Eine Ausnahme bildet hiefür allenfalls der Besuch des eigenen Klienten in dessen Wohnung oder Betriebsräumen. Ein Besuch des Gegners außerhalb seines Standortes ist nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 8/76
    Entscheidungstext OGH 20.09.1976 Bkd 8/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054934

Dokumentnummer

JJR_19760920_OGH0002_000BKD00008_7600000_001