Rechtssatz RS0054934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054934
Entscheidungsdatum
20.09.1976
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt wickelt im Allgemeinen an seinem Standort (ident mit der Kanzleiadresse) seine Tätigkeit ab, soweit diese Tätigkeit nicht vor oder bei Gerichten bzw Behörden stattzufinden hat. Eine Ausnahme bildet hiefür allenfalls der Besuch des eigenen Klienten in dessen Wohnung oder Betriebsräumen. Ein Besuch des Gegners außerhalb seines Standortes ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054934
Dokumentnummer
JJR_19760920_OGH0002_000BKD00008_7600000_001