Rechtssatz RS0054938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054938
Entscheidungsdatum
02.04.1984
Rechtssatz
Einer Berufspflichtenverletzung kann sich der Anwalt sowohl seinem Klienten als auch - wenngleich in eingeschränktem Umfang (vgl Bkd 65/82) - Dritten gegenüber schuldig machen.Einer Berufspflichtenverletzung kann sich der Anwalt sowohl seinem Klienten als auch - wenngleich in eingeschränktem Umfang vergleiche Bkd 65/82) - Dritten gegenüber schuldig machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054938
Dokumentnummer
JJR_19840402_OGH0002_000BKD00006_8400000_001