Rechtssatz RS0054941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054941
Entscheidungsdatum
03.03.1980
Rechtssatz
Gebraucht ein Rechtsanwalt in einem Schreiben an eine Versicherungsanstalt die Wendung: "Wir haben jedoch die Art Ihrer Vorgangsweise zur Kenntnis genommen und werden unser Verhalten gegenüber Ihrer geschätzten Anstalt künftighin entsprechend einrichten", nachdem diese (eine offenbar unbegründete) Strafanzeige gegen seinen Mandanten erstattet hat, so stellt dies eine Unmutsäußerung dar, sie noch nicht als Disziplinarvergehen zu beanständen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054941
Dokumentnummer
JJR_19800303_OGH0002_000BKD00087_7900000_001