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Rechtssatz RS0054941×

Rechtssatz RS0054941

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0054941

Geschäftszahl

Bkd87/79

Entscheidungsdatum

03.03.1980

Rechtssatz

Gebraucht ein Rechtsanwalt in einem Schreiben an eine Versicherungsanstalt die Wendung: "Wir haben jedoch die Art Ihrer Vorgangsweise zur Kenntnis genommen und werden unser Verhalten gegenüber Ihrer geschätzten Anstalt künftighin entsprechend einrichten", nachdem diese (eine offenbar unbegründete) Strafanzeige gegen seinen Mandanten erstattet hat, so stellt dies eine Unmutsäußerung dar, sie noch nicht als Disziplinarvergehen zu beanständen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 87/79
    Entscheidungstext OGH 03.03.1980 Bkd 87/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054941

Dokumentnummer

JJR_19800303_OGH0002_000BKD00087_7900000_001