Rechtssatz RS0054950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054950
Entscheidungsdatum
17.07.1989
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der nicht nur als Liegenschaftsverkäufer auftritt, sondern auch die grundbücherliche Durchführung des von ihm errichteten Vertrages (wenn auch nur gegen Ersatz der Barauslagen) übernimmt, hat auch die Interessen der Gegenseite wahrzunehmen und übt diesbezüglich berufsspezifische Tätigkeiten aus, besorgt mithin fremde Angelegenheiten im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann demnach einen Verstoß gegen seine Berufspflichten bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054950
Dokumentnummer
JJR_19890717_OGH0002_000BKD00043_8900000_001