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Rechtssatz RS0054950×

Rechtssatz RS0054950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0054950

Geschäftszahl

Bkd43/89

Entscheidungsdatum

17.07.1989

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der nicht nur als Liegenschaftsverkäufer auftritt, sondern auch die grundbücherliche Durchführung des von ihm errichteten Vertrages (wenn auch nur gegen Ersatz der Barauslagen) übernimmt, hat auch die Interessen der Gegenseite wahrzunehmen und übt diesbezüglich berufsspezifische Tätigkeiten aus, besorgt mithin fremde Angelegenheiten im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann demnach einen Verstoß gegen seine Berufspflichten bedeuten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/89
    Entscheidungstext OGH 17.07.1989 Bkd 43/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054950

Dokumentnummer

JJR_19890717_OGH0002_000BKD00043_8900000_001