Rechtssatz RS0054955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054955
Geschäftszahl
4Ob3/73 (4Ob4/73)
Entscheidungsdatum
20.02.1973
Rechtssatz
Die Prozeßkosten und Exekutionskosten brauchen nur "erwachsen", nicht "geleistet" sein. Dennoch beginnt die Frist zur Geltendmachung nicht vor dem Hauptanspruch, auf dem sich die Kosten als Nebenforderung beziehen. Der Zeitpunkt der Bezahlung der dem Dienstgeber selbst "erwachsenen" Prozeßkosten und Exekutionskosten ist für den Lauf der Frist zur Erhebung des Rückgriffsanspruches unwesentlich.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054955
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00003_7300000_008