Rechtssatz RS0054965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054965
Geschäftszahl
Bkd54/89; 2Bkd4/99; 24Ds6/23a
Entscheidungsdatum
13.09.2023
Rechtssatz
Es gehört zu den elementaren Pflichten eines Rechtsanwaltes, sich über alle Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes eingehend zu informieren, sich mithin die erforderliche Kenntnis von den gefestigten Standesauffassungen zu verschaffen; unterläßt er dies, so ist ihm ein darauf zurückzuführender Rechtsirrtum vorzuwerfen.
Entscheidungstexte
- Bkd 54/89
Entscheidungstext OGH 12.03.1990 Bkd 54/89
- 2 Bkd 4/99
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 2 Bkd 4/99
Auch; Beisatz: Dass ein Rechtsanwalt gegenüber den ihm zur Ausbildung anvertrauten Berufsanwärtern verpflichtet ist, die dafür aufgestellten Normen des einschlägigen Berufsrechts selbst und persönlich zu kennen, ist nicht zweifelhaft. (T1) Beisatz: Hier: Unvereinbarkeit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 20 lit a RAO. (T2)
- 24 Ds 6/23a
Entscheidungstext OGH 13.09.2023 24 Ds 6/23a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054965
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19900312_OGH0002_000BKD00054_8900000_001