Rechtssatz RS0054970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054970
Geschäftszahl
Bkd65/80; 12Bkd6/96
Entscheidungsdatum
25.11.1996
Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat im Einzelfall selbst zu beurteilen, ob er den ihm von seiner Standesbehörde - dem Kammerausschuß - gemäß § 23 RAO erteilten Aufträgen entsprechen kann oder nicht. Die Nichterfüllung eines Auftrages des Kammerausschusses zieht jedenfalls eine Überprüfung des Verhaltens durch den hierfür zuständigen Disziplinarrat nach sich.Der Rechtsanwalt hat im Einzelfall selbst zu beurteilen, ob er den ihm von seiner Standesbehörde - dem Kammerausschuß - gemäß Paragraph 23, RAO erteilten Aufträgen entsprechen kann oder nicht. Die Nichterfüllung eines Auftrages des Kammerausschusses zieht jedenfalls eine Überprüfung des Verhaltens durch den hierfür zuständigen Disziplinarrat nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054970
Dokumentnummer
JJR_19820511_OGH0002_000BKD00065_8000000_001