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Rechtssatz RS0054971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054971

Geschäftszahl

4Ob14/81; 9ObA174/93

Entscheidungsdatum

22.09.1993

Norm

DO.A §37 Abs2

Rechtssatz

Der Dienstnehmer ist während der Dauer der Einschulungszeit und Einarbeitungszeit um eine Dienstklasse niedriger, als der vorgesehenen Verwendung entsprechend, einzureihen. Scheitert die beabsichtigte neue Verwendung am Unvermögen oder am mangelnden Willen des Dienstnehmers, dann hat er keine Ansprüche auf weitere Einreihung in eine der Einschulung und Einarbeitung entsprechende Dienstklasse.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 14/81
  • 9 ObA 174/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 174/93
    Vgl; Beisatz: Die Einreihung der Verwaltungsangestellten in die ihrer Verwendung entsprechende Gehaltsgruppe und Dienstklasse ist nach einer objektiv und subjektiv angemessenen Einschulungszeit und Einarbeitungszeit vorzunehmen. Wird die angemessene Einschulungszeit und Einarbeitungszeit überschritten, ist die weitere Verwendung auf dem Dienstposten nicht als Einschulungszeit und Einarbeitungszeit zu qualifizieren und der Bedienstete in die der Verwendung entsprechenden Gehaltsgruppe und Dienstklasse einzureihen, sofern es der Arbeitgeber unterläßt, ein der Unfähigkeit der Bediensteten die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. (§ 48 ASGG)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054971

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0040OB00014_8100000_001