Rechtssatz RS0054973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054973
Entscheidungsdatum
18.06.1984
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 RAO berechtigt den Beschuldigten nicht, in Form von Pauschalverdächtigten Vorwürfe gegenüber den gesamten Anwaltsstand zu erheben. ("Im übrigen ist es für die Klägerin nicht zumutbar, sich eines Verfahrenshelfers zu bedienen, zumal die Leistungen eines Verfahrenshelfers - trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse der Anwaltschaft in Zeiten wie diesen - nicht mit jenen eines frei gewählten und direkt bezahlten Vertreters zu vergleichen sind").Die Bestimmung des Paragraph 9, RAO berechtigt den Beschuldigten nicht, in Form von Pauschalverdächtigten Vorwürfe gegenüber den gesamten Anwaltsstand zu erheben. ("Im übrigen ist es für die Klägerin nicht zumutbar, sich eines Verfahrenshelfers zu bedienen, zumal die Leistungen eines Verfahrenshelfers - trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse der Anwaltschaft in Zeiten wie diesen - nicht mit jenen eines frei gewählten und direkt bezahlten Vertreters zu vergleichen sind").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054973
Dokumentnummer
JJR_19840618_OGH0002_000BKD00003_8400000_001