Rechtssatz RS0054983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054983
Entscheidungsdatum
01.09.1969
Rechtssatz
Der Versuch, sich der Beitragspflicht zu einer sozialen Unterstützungseinrichtung des Berufsstandes zu entziehen, stellt eine Berufspflichtenverletzung dar; wenn es jedoch durch das Verhalten des Beschuldigten zu Exekutionsschritten gekommen und dieses Verhalten zur Kenntnis eines berufsfremden Personenkreises gelangt ist, verstößt dieses Verhalten überdies gegen Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0054983
Dokumentnummer
JJR_19690901_OGH0002_000BKD00049_6800000_001