Rechtssatz RS0054984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054984
Entscheidungsdatum
29.06.1981
Rechtssatz
Von einem Rechtsanwalt wird grundsätzlich erwartet, daß er in einer der Bedeutung seines Standes entsprechender Weise in Erscheinung tritt, sich beleidigender Äußerungen und Wendungen enthält und auch sonst versteht, seinen Standpunkt und seine Behauptungen mit Ruhe und in sachlicher Form vorzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054984
Dokumentnummer
JJR_19810629_OGH0002_000BKD00002_8100000_001