Rechtssatz RS0054988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054988
Entscheidungsdatum
15.10.1990
Norm
DSt 1872 §2 C3
RL-BA 1977 §58
Rechtssatz
Unter "dieser Sache", in der der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt eine Vertretung gegen Entlohnung nicht übernehmen darf (§ 58 RL-BA 1977), kann nur ein bestimmter Anspruch der die Verfahrenshilfe genießende Partei verstanden werden. Nach Konkurseröffnung über den Prozeßgegner umfaßt die Verfahrenshilfe demnach auch die Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren und deren Geltendmachung gegen den Insolvenz - Ausfallgeldfonds.Unter "dieser Sache", in der der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt eine Vertretung gegen Entlohnung nicht übernehmen darf (Paragraph 58, RL-BA 1977), kann nur ein bestimmter Anspruch der die Verfahrenshilfe genießende Partei verstanden werden. Nach Konkurseröffnung über den Prozeßgegner umfaßt die Verfahrenshilfe demnach auch die Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren und deren Geltendmachung gegen den Insolvenz - Ausfallgeldfonds.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054988
Dokumentnummer
JJR_19901015_OGH0002_000BKD00066_9000000_001