Rechtssatz RS0054991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054991
Entscheidungsdatum
06.07.1987
Rechtssatz
Das Nichterscheinen zu einer Haftprüfungsverhandlung ist dann nicht disziplinär, wenn die Vorbereitungszeit des § 195 Abs 2 StPO nicht gewahrt war und der bestellte Verteidiger noch am Tag des Erhalts der Ladung (für den nächsten Tag) den Untersuchungsrichter fernmündlich von der Unmöglichkeit, den Termin wahrzunehmen, in Kenntnis gesetzt hat.Das Nichterscheinen zu einer Haftprüfungsverhandlung ist dann nicht disziplinär, wenn die Vorbereitungszeit des Paragraph 195, Absatz 2, StPO nicht gewahrt war und der bestellte Verteidiger noch am Tag des Erhalts der Ladung (für den nächsten Tag) den Untersuchungsrichter fernmündlich von der Unmöglichkeit, den Termin wahrzunehmen, in Kenntnis gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054991
Dokumentnummer
JJR_19870706_OGH0002_000BKD00016_8700000_001