Rechtssatz RS0054997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054997
Geschäftszahl
9Bkd4/94; 7Bkd1/00
Entscheidungsdatum
15.05.2000
Rechtssatz
Doppelvertretung durch Vertretung einer Wohnungseigentumsgenossenschaft gegen die Wohnungseigentümer, obwohl die Miteigentümer, vertreten durch eben diese Genossenschaft - als Hausverwalter gemäß § 17 WEG - vom Kanzleipartner in einer damit zusammenhängenden Sache rechtsfreundlich vertreten wurden.Doppelvertretung durch Vertretung einer Wohnungseigentumsgenossenschaft gegen die Wohnungseigentümer, obwohl die Miteigentümer, vertreten durch eben diese Genossenschaft - als Hausverwalter gemäß Paragraph 17, WEG - vom Kanzleipartner in einer damit zusammenhängenden Sache rechtsfreundlich vertreten wurden.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 4/94
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 9 Bkd 4/94
- 7 Bkd 1/00
Entscheidungstext OGH 15.05.2000 7 Bkd 1/00
Vgl; Beisatz: In der Vertretung der Frau K. im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater und der danach erfolgten Vertretung ihres Ehegatten Herrn K. im Scheidungsverfahren gegen Frau K. liegen zusammenhängende Rechtssachen nicht vor. Der Disziplinarbeschuldigte hat die Vertretung des Herrn K. im Scheidungsverfahren erst zu einem Zeitpunkt übernommen, in dem das Vertretungsverhältnis zu Frau K. im Verlassenschaftsverfahren bereits beendet war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054997
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_009BKD00004_9400000_001