Rechtssatz RS0055002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055002
Entscheidungsdatum
21.02.1984
Rechtssatz
Mit den Worten "zur alleinigen Erledigung" in § 38 DO.A nur zum Ausdruck gebracht werden, daß das jeweils übertragene (Teilgebiet) Gebiet (hier in Unfallstatistik, Berufskrankheiten und Versichertenstatistik) vom Angestellten allein und nicht in Zusammenarbeit mit anderen Dienstnehmern bearbeitet wird. Daß nach außen hin der Abteilungsleiter gegenüber der Generaldirektion die Verantwortung trägt, ändert daran nichts.Mit den Worten "zur alleinigen Erledigung" in Paragraph 38, DO.A nur zum Ausdruck gebracht werden, daß das jeweils übertragene (Teilgebiet) Gebiet (hier in Unfallstatistik, Berufskrankheiten und Versichertenstatistik) vom Angestellten allein und nicht in Zusammenarbeit mit anderen Dienstnehmern bearbeitet wird. Daß nach außen hin der Abteilungsleiter gegenüber der Generaldirektion die Verantwortung trägt, ändert daran nichts.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055002
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00139_8300000_001