Rechtssatz RS0055005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055005
Entscheidungsdatum
17.12.1984
Rechtssatz
Ob herabsetzende Äußerungen im Zuge eines Telefongesprächs zwischen Rechtsanwälten disziplinär sind, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden: Ehre und Ansehen des Standes sind nur dann gefährdet, wenn der Verstoß eines Rechtsanwalts nach außen dringt und geeignet ist, ein den ganzen Stand herabsetzendes Mißtrauen zu dem schuldhaften Rechtsanwalt hervorzurufen. Subjektiv hat der Anwalt ein solches Publikwerden aber nur dann zu verantworten, wenn er - etwa wegen Art und Schwere der Anschuldigung - damit rechnen mußte, daß der telefonisch erhobene Vorwurf einem weiteren Personenkreis bekannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055005
Dokumentnummer
JJR_19841217_OGH0002_000BKD00088_8400000_001