Rechtssatz RS0055021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055021
Entscheidungsdatum
29.11.1971
Rechtssatz
Einbringung von auf ungefähr zweitausendfünfhundert Klagen innerhalb zweier Jahre durch Rechtsanwalt nicht beim Prozeßgericht der verschiedenen Beklagten sondern bei einem kleinen Bezirksgericht unter Geltendmachung des Gerichtsstands des § 88 Abs 1 JN durch unwahre Angaben in der Klage, um bestmögliche Konzentration der Tagsatzungstermine zu erzielen - Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Stands.Einbringung von auf ungefähr zweitausendfünfhundert Klagen innerhalb zweier Jahre durch Rechtsanwalt nicht beim Prozeßgericht der verschiedenen Beklagten sondern bei einem kleinen Bezirksgericht unter Geltendmachung des Gerichtsstands des Paragraph 88, Absatz eins, JN durch unwahre Angaben in der Klage, um bestmögliche Konzentration der Tagsatzungstermine zu erzielen - Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Stands.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055021
Dokumentnummer
JJR_19711129_OGH0002_000BKD00031_7100000_001