Rechtssatz RS0055027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055027
Entscheidungsdatum
31.03.1969
Rechtssatz
Eine disziplinäre Verfehlung eines Anwaltes, die an sich keine Berufspflichtenverletzung darstellt, wird dadurch zur Berufspflichtenverletzung, daß sie der Anwalt in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Kurator begangen hat "weil der Anwalt durch amtliche Bestellung als Kurator eines Abwesenden gewissermaßen in einen gehobenen Pflichtenkreis gestellt wurde" (OGH 24.10.1935, AnwBl 1936,97).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055027
Dokumentnummer
JJR_19690331_OGH0002_000BKD00061_6700000_001