Rechtssatz RS0055028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055028
Entscheidungsdatum
27.10.1994
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Sonderzahlungen für den entgeltfortzahlungsfreien Raum kann nur in jenen Fällen bestehen, wo dies durch die DO.A ausdrücklich normiert wird. Nach § 49 Abs 3 DO.A wird die Auszahlung von Urlaubszuschuß und Weihnachtszuschuß ausdrücklich mit dem Bestehen eines Entgeltanspruches verknüpft, weshalb sie für entgeltfortzahlungsfreie Zeiten nicht gebühren.Ein Anspruch auf Sonderzahlungen für den entgeltfortzahlungsfreien Raum kann nur in jenen Fällen bestehen, wo dies durch die DO.A ausdrücklich normiert wird. Nach Paragraph 49, Absatz 3, DO.A wird die Auszahlung von Urlaubszuschuß und Weihnachtszuschuß ausdrücklich mit dem Bestehen eines Entgeltanspruches verknüpft, weshalb sie für entgeltfortzahlungsfreie Zeiten nicht gebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055028
Dokumentnummer
JJR_19941027_OGH0002_008OBA00279_9400000_003