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Rechtssatz RS0055043×

Rechtssatz RS0055043

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0055043

Geschäftszahl

Bkd54/76; Bkd27/84; 25Ds3/20p

Entscheidungsdatum

09.03.2021

Rechtssatz

Die Nichtzahlung der der Kammer für Unterstüztungseinrichtungen, an Kammerbeiträgen und Sterbegeld geschuldeten Beträge ebenso wie die Nichtzahlung der wegen solcher Rückstände bereits verhängten Geldbußen und teilweise auch von Kosten eines solchen Disziplinarverfahrens begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, anders wäre es nur, wenn der Grund der Nichtzahlung eine unverschuldete Notlage des beschuldigten Anwaltes wäre, nicht aber bei einer solchen, die auf der Trunksucht des Anwaltes beruht.

Entscheidungstexte

  • Bkd 54/76
    Entscheidungstext OGH 19.09.1977 Bkd 54/76
  • Bkd 27/84
    Entscheidungstext OGH 18.06.1984 Bkd 27/84
    Vgl auch
  • 25 Ds 3/20p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2021 25 Ds 3/20p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19770919_OGH0002_000BKD00054_7600000_001