Rechtssatz RS0055043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055043
Geschäftszahl
Bkd54/76; Bkd27/84; 25Ds3/20p
Entscheidungsdatum
09.03.2021
Rechtssatz
Die Nichtzahlung der der Kammer für Unterstüztungseinrichtungen, an Kammerbeiträgen und Sterbegeld geschuldeten Beträge ebenso wie die Nichtzahlung der wegen solcher Rückstände bereits verhängten Geldbußen und teilweise auch von Kosten eines solchen Disziplinarverfahrens begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, anders wäre es nur, wenn der Grund der Nichtzahlung eine unverschuldete Notlage des beschuldigten Anwaltes wäre, nicht aber bei einer solchen, die auf der Trunksucht des Anwaltes beruht.
Entscheidungstexte
- Bkd 54/76
Entscheidungstext OGH 19.09.1977 Bkd 54/76
- Bkd 27/84
Entscheidungstext OGH 18.06.1984 Bkd 27/84
Vgl auch
- 25 Ds 3/20p
Entscheidungstext OGH 09.03.2021 25 Ds 3/20p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055043
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19770919_OGH0002_000BKD00054_7600000_001