Rechtssatz RS0055052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055052
Geschäftszahl
4Ob50/69 (4Ob51/69)
Entscheidungsdatum
08.07.1969
Norm
ASVG §418
DO.A §55
GSPVG §185 Abs2
Rechtssatz
Die "Außenstellen" der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind den "Landesstellen" nach § 418 ASVG nicht gleichzustellen. Leiter von Referaten in solchen "Außenstellen" können daher nicht in die Verwendungsgruppe J (II) eingestuft werden.Die "Außenstellen" der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind den "Landesstellen" nach Paragraph 418, ASVG nicht gleichzustellen. Leiter von Referaten in solchen "Außenstellen" können daher nicht in die Verwendungsgruppe J (römisch zwei) eingestuft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055052
Dokumentnummer
JJR_19690708_OGH0002_0040OB00050_6900000_001