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Rechtssatz RS0055056×

Rechtssatz RS0055056

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055056

Geschäftszahl

Bkd87/89

Entscheidungsdatum

29.01.1990

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwaltsanwärter, der knapp vor seiner Eintragung als Rechtsanwalt steht, also eine beinahe fünfjährige Ausbildungszeit bei Gericht und bei Rechtsanwälten absolviert hat, durchaus in der Lage ist, einen Klienten hinsichtlich einer relativ einfachen Rechtssache nach allgemeinen Weisungen zu betreuen (wozu auch eine Aufklärung über den Umfang des versicherungsmäßig gedeckten Rechtsschutzes gehört).

Entscheidungstexte

  • Bkd 87/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1990 Bkd 87/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055056

Dokumentnummer

JJR_19900129_OGH0002_000BKD00087_8900000_001