Rechtssatz RS0055062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055062
Geschäftszahl
Bkd66/87; 7Bkd5/99
Entscheidungsdatum
05.07.1999
Norm
DSt 1872 §2 F
RL-BA 1977 §18
Rechtssatz
Das Umgehungsverbot des § 18 erster Fall der RL-BA dient dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten, bedeutet aber nicht, daß den Erklärungen einer Partei über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsvertretungsverhältnisses zu einem Rechtsanwalt nicht vertraut werden dürfe.Das Umgehungsverbot des Paragraph 18, erster Fall der RL-BA dient dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten, bedeutet aber nicht, daß den Erklärungen einer Partei über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsvertretungsverhältnisses zu einem Rechtsanwalt nicht vertraut werden dürfe.
Entscheidungstexte
- Bkd 66/87
Entscheidungstext OGH 14.03.1988 Bkd 66/87
Veröff: AnwBl 1989,561
- 7 Bkd 5/99
Entscheidungstext OGH 05.07.1999 7 Bkd 5/99
Auch; Beisatz: Die Mitteilung einer Partei, daß das Vertretungsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt nicht mehr bestehe, darf aber der Gegenanwalt auch ohne vorherige Rücksprache bei diesem Rechtsanwalt als richtig annehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055062
Dokumentnummer
JJR_19880314_OGH0002_000BKD00066_8700000_001