Rechtssatz RS0055064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055064
Geschäftszahl
4Ob2/69 (4Ob3/69, 4Ob4/69)
Entscheidungsdatum
11.02.1969
Rechtssatz
Als Einzelarbeiter im Sinne des § 55 DO.A ist auch der Angestellte anzusehen, der trotz Eingliederung in eine umfassendere Gruppe seine hochqualifizierte Tätigkeit innerhalb der Gruppe in bezug auf die Ausführung der Arbeit im wesentlichen selbständig und praktisch ohne unmittelbare Kontrolle ausübt (erweiternd gegenüber Arb 8145).Als Einzelarbeiter im Sinne des Paragraph 55, DO.A ist auch der Angestellte anzusehen, der trotz Eingliederung in eine umfassendere Gruppe seine hochqualifizierte Tätigkeit innerhalb der Gruppe in bezug auf die Ausführung der Arbeit im wesentlichen selbständig und praktisch ohne unmittelbare Kontrolle ausübt (erweiternd gegenüber Arb 8145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055064
Dokumentnummer
JJR_19690211_OGH0002_0040OB00002_6900000_002