Rechtssatz RS0055079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055079
Entscheidungsdatum
12.06.1978
Rechtssatz
Die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begeht ein Rechtsanwalt der eine Partei von der er wußte, daß sie in dieser Sache rechtsanwaltlich vertreten wird, unter Umgehung ihres Anwaltes eine Verpflichtungserklärung vorlegt und unterschreiben läßt, durch welche sie sich verpflichtete, als Bürgerin und Zahlerin einer Judikaturschuld ihres Gatten beizutreten, ohne mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen, ob das Vollmachtsverhältnis zu diesem Anwalt noch aufrecht ist oder schon aufgelöst wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055079
Dokumentnummer
JJR_19780612_OGH0002_000BKD00013_7800000_001