Rechtssatz RS0055084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055084
Entscheidungsdatum
15.07.1986
Rechtssatz
Neben der rechtzeitigen (Eventualeinrede) Aufrechnungseinrede im Prozeß ist auch die - nach herrschender Ansicht nur unbedingt zulässige außergerichtliche Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung während der Frist des § 6 DHG wirksam, weil sie wie die Zahlung wirkt und die Hauptforderung für den Fall des Rechtsbestandes der eingewendeten Gegenforderung zum Erlöschen bringt.Neben der rechtzeitigen (Eventualeinrede) Aufrechnungseinrede im Prozeß ist auch die - nach herrschender Ansicht nur unbedingt zulässige außergerichtliche Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung während der Frist des Paragraph 6, DHG wirksam, weil sie wie die Zahlung wirkt und die Hauptforderung für den Fall des Rechtsbestandes der eingewendeten Gegenforderung zum Erlöschen bringt.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 126/86
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 126/86
Veröff: SZ 59/137 = JBl 1987,127 (kritisch P Bydlinski) = Arb 10544 = RdW 1987,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055084
Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0140OB00126_8600000_001