Rechtssatz RS0055095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055095
Geschäftszahl
2Bkd3/91; 7Bkd5/05
Entscheidungsdatum
10.10.2005
Rechtssatz
Eine nachträgliche Erhöhung der Kostenforderung auf die tarifmäßigen Honorare, für die einzelnen anwaltlichen Leistungen wurde in der Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (Bkd 38/87) nur dann für zulässig erachtet, wenn der Anwalt seinem Klienten zunächst ein erkennbarerweise ermäßigtes Honorar vergeblich vorgeschlagen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055095
Dokumentnummer
JJR_19920511_OGH0002_002BKD00003_9100000_003