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Rechtssatz RS0055097

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0055097

Geschäftszahl

4Ob18/70

Entscheidungsdatum

01.04.1970

Norm

DO.A §55

Rechtssatz

Da das Einreihungserfordernis nach Paragraph 55, DO.A, daß es sich um wichtige Referate handeln muß, "die keiner Abteilung angeschlossen sind", seit 01.01.1969 weggefallen ist, kommt es nunmehr nur darauf an, ob der vom Kläger geleiteten Arbeitsgruppe die Bearbeitung eines bestimmten abgegrenzten Sachgebietes zugewiesen ist, es sich also de facto um eine organische Einheit handelt, die mit der Bearbeitung eines bestimmten Sachgebietes betraut, demnach ein "wichtiges Referat" ist. Diese Wichtigkeit ist nach objektivem Maßstab zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/70
    Entscheidungstext OGH 01.04.1970 4 Ob 18/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0055097

Dokumentnummer

JJR_19700401_OGH0002_0040OB00018_7000000_001