Rechtssatz RS0055098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055098
Entscheidungsdatum
11.05.1992
Rechtssatz
Hat der Rechtsanwalt dem Klienten nicht etwa ein ermäßigtes Pauschalhonorar vorgeschlagen, sondern eine vorbehaltlose Endabrechnung mit abgerundeten Beträgen gelegt, so berechtigt ihn das Begehren nach einer detaillierten Abrechnung der geforderten Kosten nicht zu deren nachträglichen Erhöhung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055098
Dokumentnummer
JJR_19920511_OGH0002_002BKD00003_9100000_004