Rechtssatz RS0055105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055105
Geschäftszahl
Bkd92/89; 11Bkd4/99
Entscheidungsdatum
24.01.2000
Rechtssatz
Bei aufrechtem Vertretungsverhältnis ist die Führung eines Honorarprozesses unzulässig. Nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist es jedoch dem Rechtsanwalt keineswegs verwehrt, seine Honorarforderung gegenüber dem ehemaligen Klienten auch gerichtlich geltend zu machen. Dabei mag es im Einzelfall zutreffen, daß die Prozeßführung durch die Einhaltung der fortdauernden Verschwiegenheitspflicht erschwert wird. Das ändert aber nichts daran, daß auch in einem solchen Fall die Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit grundsätzlich bestehen bleibt, und zwar uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn andernfalls der Klient der Gefahr eines (Finanzstrafverfahrens) Strafverfahrens ausgesetzt würde.
Entscheidungstexte
- Bkd 92/89
Entscheidungstext OGH 14.10.1991 Bkd 92/89
- 11 Bkd 4/99
Entscheidungstext OGH 24.01.2000 11 Bkd 4/99
Auch; Beisatz: Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß § 9 Abs 2 RAO ist ein zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. (T1) Beisatz: Mit den Pflichten des Rechtsanwaltes nach § 9 RAO lässt es sich nicht in Einklang bringen, wenn der Rechtsanwalt ein Strafverfahren, das er selbst durch eine gegen seinen ehemaligen Klienten gerichtete Äußerung bewusst ausgelöst hat, als Podium für die weitere Bloßstellung seines ehemaligen Mandanten verwendet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055105
Dokumentnummer
JJR_19911014_OGH0002_000BKD00092_8900000_001