Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0055122×

Rechtssatz RS0055122

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0055122

Geschäftszahl

Bkd1/71

Entscheidungsdatum

10.05.1971

Rechtssatz

Wenn ein Anwalt aus beruflichem Eifer die Grenzen des Paragraph 9, RAO überschreitet, so kann nicht jede solche Überschreitung, schon als Disziplinarvergehen der Verletzung der Berufspflichten "im engeren Sinne" qualifiziert werden, weil sonst für die Qualifikation von Ehre oder das Ansehens des Standes überhaupt kein Raum mehr bliebe. Es muß vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine solche Überschreitung, wenn sie nicht unter besonders erschwerenden Umständen erfolgt, zunächst nur als Beeinträchtigung der Ehre oder das Ansehens des Anwaltsstandes zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 1/71
    Entscheidungstext OGH 10.05.1971 Bkd 1/71
    Veröff: AnwBl 1974,92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055122

Dokumentnummer

JJR_19710510_OGH0002_000BKD00001_7100000_001