Rechtssatz RS0055127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055127
Entscheidungsdatum
29.03.1971
Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt ein Schriftstück über einen im Gesetz genau geregelten Vorgang verfaßt, ohne sich zu vergewissern, ob diese im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen (Errichtung eines Gedächtnisprotokolles über ein angebliches mündliches Testament) und dieses Schriftstück dem Gericht vorlegt und beantragt, dieses als "Testament" kundzumachen, so hat er damit an einem bedenklichen Geschäft mitgewirkt und die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055127
Dokumentnummer
JJR_19710329_OGH0002_000BKD00004_7100000_001