Rechtssatz RS0055131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055131
Geschäftszahl
Bkd95/85; Bkd8/87; Bkd126/88; 16Bkd1/08
Entscheidungsdatum
29.09.2008
Norm
DSt 1872 §2 F
RAO §14
RL-BA 1977 §39
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die gehörige Durchführung eines von ihm erteilten und vom Substituten angenommenen Substitutionsauftrages vertrauen. Die bloße Frage des Substituten nach der Dauer der zu verrichtenden Verhandlung indiziert keineswegs die Schlussfolgerung, der Substitut werde nicht genügend Zeit zur Erfüllung des Substitutionsauftrages zur Verfügung haben.
Entscheidungstexte
- Bkd 8/87
Entscheidungstext OGH 31.03.1987 Bkd 8/87
Vgl auch; nur: Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die gehörige Durchführung eines von ihm erteilten und vom Substituten angenommenen Substitutionsauftrages vertrauen. (T1) Veröff: AnwBl 1989,22
- Bkd 95/85
Entscheidungstext OGH 04.05.1987 Bkd 95/85
Veröff: AnwBl 1988,43
- Bkd 126/88
Entscheidungstext OGH 16.10.1989 Bkd 126/88
Vgl auch; nur T1
- 16 Bkd 1/08
Entscheidungstext OGH 29.09.2008 16 Bkd 1/08
Vgl; nur T1; Beisatz: Erteilt ein Rechtsanwalt einem anderen Rechtsanwalt einen Substitutionsauftrag, so darf er sich auftragsrechtlich nach Annahme seines Auftrags durch den Substituten darauf verlassen, dass dieser als nunmehriger Träger der vollen Verantwortung für die pflichtgemäße Durchführung des ihm erteilten Mandats auch alle dazu erforderlichen Maßnahmen trifft, womit dem Substituten aber auch eine Treupflicht gegenüber dem Machtgeber erwächst. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055131
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19870504_OGH0002_000BKD00095_8500000_001